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Mitunternehmerschaften mit teils gewerblicher und teils landwirtschaftlicher Betätigung

Mit Entscheidung vom 20.2.2012 – 1 K 850/07 hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) mit den steuerlichen Auswirkungen der Erbringung von Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine landwirtschaftliche Mitunternehmerschaft befasst. In dieser Entscheidung ging es unter anderem um die Abgrenzung von Bewirtschaftungsvertrag, Mitunternehmerschaft, Ernteteilungsvertrag und Pachtvertrag bezogen jeweils auf die getroffenen Vereinbarungen zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.

Das Finanzgericht führt dabei in seiner Begründung zu der Entscheidung aus, dass zum Kernbereich der Land- und Forstwirtschaft nur solche Tätigkeiten zu zählen sind, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Andere Tätigkeiten, die in R 135 Abs. 9 und 10 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) genannt werden, die von ihrer Natur her eigentlich gewerblich wären, können wegen ihrer engen Bindung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aber dennoch ausnahmsweise auch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sein. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Verkauf von Dieselkraftstoff.

Die Gewerblichkeit gemäß R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen, sofern die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung ausschließlich für andere Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die (Netto-)Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 100.000 DM im Wirtschaftsjahr betragen. Entsprechend formuliert es die Vereinfachungsregelung in R 135 Abs. 10 EStR für Dienstleistungen des Landwirts ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs.

Vorliegend haben die Umsätze hinsichtlich der bewirtschafteten Flächen und des Dieselverkaufs die in der Richtlinie aufgezeigten genannten Netto-Umsatzgrenzen jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 unstreitig überschritten, sodass der Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern sie nicht mehr dem eigenen Betrieb zugeordnet werden kann, zu einer gewerblichen Tätigkeit führte.

Als Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung und auf dessen Gefahr die Nutzung des Grund und Bodens zur Fruchtziehung geführt wird. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer zu verstehen, sofern er diese Nutzung nicht aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Rechtsbeziehung einem anderen überlassen hat.

Weiter führt das Finanzgericht aus, dass ein einheitliches Recht zur Fruchtziehung sich nicht verdoppeln lässt, sodass die Bewirtschaftung ein und desselben Grund und Bodens nicht zwei landwirtschaftlichen Betrieben gleichermaßen zugerechnet werden kann.

Bei Mitunternehmerschaften, die zum Teil eine gewerbliche und zum Teil eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausüben, ist, sofern Vereinfachungsregelungen (wie etwa R 135 Abs. 9 und Abs. 10 EStR) nicht greifen, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden. Danach infizieren gewerbliche Einkünfte die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft, was zur Einordnung als Gewerbebetrieb führt. Im vorliegenden Fall färbten wegen nachhaltigen Überschreitens der Grenzen gem. R 135 Abs. 9 und 10 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR a. F. die gewerblichen Einkünfte auf die Mitunternehmerschaft ab, sodass in der Folge das Aktivierungswahlrecht für das Feldinventar entfiel.

Für eine Revisionszulassung wegen der noch nicht ausdiskutierten Abfärbungsdebatte sieht der Senat keinen Anlass.