Direkt zum Inhalt

Abgeltungszahlungen für ein dingliches Wohnrecht

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat in seinem Urteil vom 19.4.2012 – 13 K 698/09 entschieden, dass Mietzahlungen dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn eine mit einem dinglichen Wohnrecht belastete Wohnung von einem Steuerpflichtigen vermietet wird und dafür die Mietkosten für eine andere Wohnung des dinglich Nutzungsberechtigten vom Steuerpflichtigen übernommen werden.

Das FG führt aus, dass die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks im Sinne von § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu sehen sind. Die Aufwendungen werden geleistet, um einen Vermögens-gegenstand (hier: Grundstück) zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Vorliegend hat der Eigentümer mit seiner Zahlung das dingliche Nutzungsrecht abgelöst und sich dadurch die vollständige rechtliche und auch wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft, das durch das zuvor bestehende dingliche Nutzungsrecht nur ein um dieses Nutzungsrecht gemindertes Eigentum darstellte. Somit liegen Aufwendungen vor, die als nachträgliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands „Grundstück“ gelten.

Als Werbungskosten gelten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1, 2 EStG Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Zudem muss ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart vorliegen, was vom Finanzgericht für den vorliegenden Fall bejaht wurde. Ein Fall von Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung wurde aufgrund der Gesamtsituation vom FG nicht angenommen.