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Einbringungsfälle und Umwandlungssteuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.11.2011 – X R 60/09 festgestellt, dass der Anwendbarkeit des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) weder § 42 Abgabenordnung (AO) noch die „Rechtsfigur des Gesamtplans“ entgegenstehen, wenn vor oder zeitgleich mit der (tatsächlichen) Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Der Bundesfinanzhof stand vor der Frage, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Personengesellschaft nach § 24 UmwStG begünstigt ist, wenn vorab eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Ehefrau des Einbringenden unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Personengesellschaft anschließend die wesentliche Betriebsgrundlage zur weiteren Nutzung anmietet.

Der BFH stellt klar, dass eine Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als realisierender „tauschähnlicher Veräußerungsvorgang“ zu verstehen ist, für den mit § 24 UmwStG Sonderregelungen bestehen, die eine Übertragung sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang verlangen. Falls dem nicht so ist, erfolgt nach dem Realisationsprinzip eine Zwangsaufdeckung sämtlicher stiller Reserven.

Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist dann als unschädlich anzusehen, wenn es sich im Umfeld der Umstrukturierung um einen realisierenden Veräußerungsvorgang handelt, der zivilrechtlich wirksam sowie tatsächlich gewollt und auf Dauer angelegt ist. Abzustellen ist in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge auf den Zeitpunkt der „tatsächlichen Einbringung“.