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Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Mit seiner Entscheidung vom 20.6.2012 – IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffungsfinanzierung eines Darlehens für ein Wohngebäude, das zur Vermietung bestimmt ist, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Erlös daraus jedoch nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht.

Vorliegend hatte der Kläger im Jahr 1994 ein Wohngebäude erworben, das er vermietete und woraus er Einkünfte erzielte. 2001 verkaufte der Kläger das Gebäude – jedoch mit Verlust. Mit dem Erlös aus diesem Verkauf konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden, sodass der Kläger noch Schuldzinsen auf die besagten Verbindlichkeiten aufwenden musste. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Mit dieser Entscheidung hielt der BFH an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen nicht länger fest.

Begründet hat der Bundesfinanzhof dies mit der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteige-rungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen, sowie mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).