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Berücksichtigung eines Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 7.3.2012 – 7 K 105/11 ist der Kapitalwert eines Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer nur in der Höhe zu berücksichtigen, in welcher dieser tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.

Streitig war im vorliegenden Fall, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag, mit dem der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, der Grunderwerbsteuer. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) vorliegt.

Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Klägerin hat das Grundstück mit notariell beurkundetem Grundstücksüberlassungsvertrag im Wege der Schenkung übertragen, weil sie nach Überzeugung des FG den Erwerber aus ihrem Vermögen bereichern wollte. Zwar hat sie sich ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen lassen, was jedoch nicht dazu führt, dass die Klägerin den Erwerber nicht bereichern wollte.

Der Vorgang unterliegt nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG insoweit der Grunderwerbsteuer, als die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und der Wert der Auflage bei der Bemessung der Schenkungsteuer abziehbar ist. Der Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung hängt somit nach der gesetzlichen Regelung von der schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung der mit der Auflage belasteten Zuwendung ab. Die Revision ist unter dem Az. II R 38/12 beim BFH anhängig.