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Bewertung des Feldinventars

Streitig ist die Bewertung des Feldinventars der Klägerin, die eine gemischte Landwirtschaft betrieb. In den Jahren 2002 und 2003 erzielte sie rund 20 % ihrer Umsatzerlöse aus Pflanzenproduktion und etwa 60 % durch Milchproduktion. Die Klägerin aktivierte ihr Feldinventar. Die Bewertung erfolgte durch Erfassung der einzelnen Schläge. Diese wurden mit den anteiligen Pachtaufwendungen für etwa drei Monate, den Einzelkosten des ausgebrachten Saatgutes und der ausgebrachten Pflanzenschutz- bzw. Düngemittel sowie zur Erfassung des Wertverzehrs des Anlagevermögens und der Personalkosten mit den für den örtlichen Maschinenring in den Streitjahren geltenden Richtsätzen bewertet. Flächen, die nur für Sommerfrüchte (Sommergerste, Erbsen, Hafer, Hanf, Mais) genutzt wurden, blieben ohne Ansatz, weil die Klägerin aus Trinkwasser- und Bodenschutzgründen auf eine Herbstfurche verzichtete. Ebenfalls ohne Ansatz blieben die für Feldgras genutzten Flächen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Feldinventar mit Durchschnittswerten gemäß den Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft (BML) nach den Verfügungen der Oberfinanzdirektion Chemnitz (OFD) vom 17.01.2003 – S 2133 – 6/19 – St 21 und vom 4.8.2003 – S 2123 – 6/222 – St 21 anzusetzen sei. Das Finanzgericht Sachsen (FG) folgte in seinem Urteil vom 16.5.2012 – 8 k 1355/10 der Ansicht der Klägerin.

Zum Betriebsvermögen eines Landwirts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört auch das Feldinventar. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Das Feldinventar ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, steuerrechtlich handelt es sich jedoch um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.

Nach den Ausführungen des FG verkennt das Finanzamt die Rechtslage, wenn es meint, das Feldinventar der Klägerin müsse nach Durchschnittswerten mit den Standardherstellungskosten des BML angesetzt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. Der Kaufmann hat sie nach § 240 HGB in einem Inventar zu erfassen und dabei den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter anzugeben. Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 256 Satz 2 HGB i.V.m. § 240 Abs. 3 und Abs. 4 HGB geregelt. Diese Vereinfachungen des Bewertungsverfahrens erlauben unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter und stattdessen den Ausweis einer Gruppe von Wirtschaftsgütern mit einem Festwert bzw. mit einem Durchschnittswert der einzelnen in der Gruppe zusammengefassten Wirtschaftsgüter. Beide Verfahren stellen Bewertungswahlrechte des Steuer-pflichtigen dar, die nur von ihm ausgeübt werden können.

Vorliegend hatte die Klägerin aufgrund einer Inventur das Feldinventar für jeden Schlag einzeln bewertet. Dem Vorliegen einer Einzelbewertung steht nicht entgegen, dass dabei Teilschätzungen in Form des Ansatzes der Maschinenringsätze vorgenommen wurden.

Ein Gruppenansatz des Feldinventars mit Durchschnittswerten war auch nach den Regelungen § 5 Abs.1 Satz 1 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht geboten. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit besagt, dass grundsätzlich die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Ob im Streitfall eine der zahlreichen Ausnahmen von diesem Grundsatz greift, kann offen bleiben.