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Eigennutzung von Jagdrechten und Verpachtung von Jagdausübungsrechten

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich in einer Verfügung vom 16.10.2012 – 3 K 10451/11 mit der Eigennutzung von Jagdrechten und der Verpachtung von Jagdausübungsrechten geäußert. Das Jagdrecht darf gemäß §§ 3 und 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG) nur in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt werden.

Unter Eigenjagdbezirken sind nach § 7 BJagdG zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha zu verstehen, die im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung stehen. Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks ist Inhaber des Jagdrechts; ihm steht auch das Jagdausübungsrecht zu.

Unter einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk sind alle zusammenhängenden Grundflächen zu verstehen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Nach § 8 BJagdG, § 12 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) umfassen diese Flächen in Niedersachsen in der Regel mindestens 250 ha. Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks nur das Jagdrecht, aber nicht das Jagdausübungsrecht zu, was der aus den Eigentümern der Grundstücke gebildeten Jagdgenossenschaft zufällt.

Wenn die Eigennutzung des Jagdrechts bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erfolgt, sind die Umsätze, wie beispielsweise der Verkauf von Wild, nach Durchschnittssätzen zu versteuern. Wenn ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirks das Jagdausübungsrecht Dritten überlässt, gehört der Verpachtungsumsatz nicht zu den nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) pauschalierten Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft. Auch bei Verpachtung von Grundstücksbestandteilen ist nicht anders zu entscheiden, da die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und -rechten nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist.

Sofern der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks das Jagdausübungsrecht gemeinsam mit den damit zusammenhängenden Flächen verpachtet, liegt eine insgesamt gemäß § 4 Nr. 12a UStG befreite sonstige Leistung vor. Hingegen ist die alleinige Verpachtung des Jagdausübungsrechts zum Regelsteuersatz steuerpflichtig.

Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts das Jagdausübungsrecht im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet, liegt eine unternehmerische Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG vor, sodass die Verpachtungsumsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Nicht relevant ist, ob die Verpachtung des Jagdausübungsrechts den gesamten Eigenjagdbezirk oder nur Teile davon betrifft.

Ob eine Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts (Vermögensverwaltung) einen Betrieb gewerblicher Art oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, ist nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Generell dürfte es sich um Vermögensverwaltung handeln, sodass nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer. Sofern ausnahmsweise ein Betrieb gewerblicher Art oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen sollte, ist die unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG zu bejahen, sodass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterfallen.

Eine vom Pächter zu zahlende Wildschadensverhütungspauschale ist umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt. Bei einer vom Pächter zu zahlenden Wildschadenspauschale handelt es sich um echten, nichtsteuerbaren Schadensersatz.