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Kurzfristige Einlage zur Vermeidung nicht abziehbarer Schuldzinsen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 21.8.2012 – VIII R 32/09 entschieden, dass die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto als Einlage gemäß § 4 Abs. 4a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. zu werten ist. Dieser Grundsatz gelte auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a.F.

In einer kurzfristigen Geldeinlage ist nach den Ausführungen des BFH ein Gestaltungsmissbrauch zu sehen, falls diese Einlage allein dazu dient, die Hinzurechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG a.F. nicht abziehbaren Schuld-zinsen zu umgehen. Für die Einzahlung war im entschiedenen Fall ein steuerlich beachtlicher, wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar. Die Folge ist, so der BFH, dass der Steueranspruch genauso entsteht, wie er entstanden wäre, wenn die Geldeinlage unterblieben wäre.

Weiter führt der BFH aus, dass § 42 Abgabenordnung (AO) a.F. nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. auf die besagten Fallgestaltungen wieder anwendbar sei.

Nicht relevant ist dabei das Motiv der Einlage oder die Dauerhaftigkeit. Auch ob der Steuerpflichtige den eingelegten Betrag dem Betrieb auch wirtschaftlich zur freien Verfügung überlassen wollte, ist für die Entscheidung irrelevant.

Auch ergibt sich nichts anderes daraus, dass Geldeinlagen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich unbeachtlich sind und dass die Einlagefähigkeit von Geld bei einem Freiberufler nach Maßgabe der Rechtsprechung über die begrenzte Einlagefähigkeit von Wertpapieren und anderen „Geldgeschäften“ begrenzt sein könnte.