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Vermietung und Verpachtung eines Rohbaus

In seinem Urteil vom 3.5.2012 hat das Finanzgericht Saarland (FG) entschieden, dass sich die AfA bei Verpachtung eines Rohbaus ab der Verwendung zur Einnahmeerzielung nach der Art des Gebäudes bemisst.

Eine Hinzurechnung der Aufwendungen des Mieters für die Herrichtung zu eigenen Zwecken als Mieteinnahme beim Verpächter kommt dann nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien nach den Vereinbarungen bei der voraussichtlichen Rückgabe des Gebäudes von einem Verbrauch der Einbauten ausgegangen sind.

Nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, als Grundregel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen. Vorliegend hatte der Kläger mit der Verpachtung begonnen, den Rohbau zur Einkünfteerzielung zu nutzen.

Vom Zeitpunkt der Überlassung des Rohbaus an die Pächterin steht dem Kläger die AfA zu, da auch bei einem Rohbau mit seinem Einsatz zur Einkünfteerzielung die „Abnutzung“ beginnt.

Die AfA ist mit 2 % der vom Kläger für die Herstellung des Gebäudes aufgewandten Kosten anzusetzen. Die AfA ist, auch wenn es sich hier um einen Rohbau handelt, so vorzunehmen, wie sie vorzunehmen wäre, wenn das Gebäude zu Beginn der Verpachtung komplett fertig gestellt gewesen wäre. Da es sich vorliegend um ein massiv errichtetes Bürogebäude handelt, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, beträgt die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG 2 %.