In seinem Urteil vom 17.11.2011 – IV R 2/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Einnahme dem Steuerpflichtigen zufließt, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld bzw. Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Diese Verfügungsmacht kann sowohl im zivilrechtlichen als auch im wirtschaftlichen Eigentum des Wirtschaftsguts bestehen.
Ein Grundstückseigentümer erlangt das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück i.d.R. zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Diese Verfügungsgewalt ist zumeist dann gegeben, wenn Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Jedoch reichen der Abschluss des notariellen Kaufvertrags sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums nach den Ausführungen des BFH noch nicht aus.
Wenn bei einem zeitlich gestreckten Grundstücksgeschäft Leistung und Gegenleistung in verschiedene Besteuerungszeiträume fallen, ist das Rechtsgeschäft bei der Ermittlung des nichtabzugsfähigen Verlusts einheitlich zu beurteilen. Die Veräußerung des Grundstücks in dem einen Besteuerungszeitraum sowie der Zufluss des Veräußerungserlöses in dem anderen Besteuerungszeitraum dürfen nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Eine Verlustausschlussklausel greife nur dann, wenn bei der Gesamtbetrachtung fiktive Anschaffungs-kosten die gesamte vereinbarte Gegenleistung übersteigen. Ändere sich im Nachhinein die Gegenleistung, sei dies ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu werten.