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Bilanzkorrektur bei fehlerhafter Aktivierung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts

Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nicht vollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.5.2012 – X R 38/10 zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr.

Nach den Ausführungen des BFH ist der begünstigte Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn des Gesamtbetriebs abzugrenzen, ohne dass bei einer Teilbetriebsveräußerung eine Schlussbilanz aufzustellen ist. Der Veräußerungsgewinn ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Dies kann gegebenenfalls auch im Rahmen einer Schätzung geschehen. Im vorliegenden Fall war der Ablösungsbetrag im Jahr 1998 als Teil der Herstellungskosten der Mietereinbauten zu aktivieren, da der Ablösungsbetrag für die Kraftfahrzeug-Stellplätze im engen zeitlichen und sach­lichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen am Mietgrundstück stand.

Da es sich vorliegend um eine fehlerhafte Aktivierung eines Wirtschaftsguts handelte, war die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Korrektur überhöhter AfA-Sätze (Absetzung für Abnutzung) nicht einschlägig.

Nach dieser Rechtsprechung ist bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die Berichtigung eines Bilanzwertes dann nicht geboten, wenn sich der Fehler in den folgenden Jahren durch Ansatz des zutreffenden AfA-Satzes von selbst aufhebt und der richtige Totalgewinn gewährleistet ist.