Der Begriff der „Uneinbringlichkeit“ beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 8.3.2012 – V R 49/10. Der BFH führt aus, dass eine Forderung dann „uneinbringlich“ ist, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und damit zu rechnen ist, dass die Entgeltforderung wohl auf absehbare Zeit auch nicht durchgesetzt werden kann (dazu BFH-Urteile vom 20.5.2010 – I R 5/09 – und vom 22.7.2010 – V R 4/09).
Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung substantiiert bestreitet und darlegt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Dies hat zur Folge, dass die Berechtigung für den Abzug der Vorsteuer entfällt, sodass die Umsatzsteuerschuld des Leistenden zu korrigieren ist. Und genau diese Rechtsfolge spielt eine Rolle bei der Unterscheidung zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. b Umsatzsteuergesetz – UStG) und zwar insofern, als der nach vereinbarten Entgelten versteuernde Unternehmer die für den Steuertatbestand der entgeltlichen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstehende Umsatzsteuer gegenüber dem Steuergläubiger vorfinanzieren muss, wenn er die Leistung vor der Entgeltvereinnahmung erbringt.
Der Auffassung, dass Uneinbringlichkeit erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorliegt, folgt das höchste deutsche Steuergericht nicht, da die Auffassung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei.