Nach dem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) vom 13.6.2012 – 3 K 125/09 begünstigt und erleichtert § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d.h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen. Nicht anwendbar ist diese Regelung jedoch auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum auszeichnet.
Vorliegend stritten sich die Beteiligten über die Anwendbarkeit des die Grunderwerbbesteuerung ausnehmenden § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Mutter der Klägerin übertrug ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke in X und Y. Gleichzeitig behielt sie sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vor.
Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Töchter wurden Miterben zu je ½. Sie setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin und ihre Schwester sind zwar (einzige) Miterben nach ihrer Mutter geworden. Vorliegend gab es auch eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben. Jedoch gehörte das besagte Grundstück in X nicht zum Nachlass der Mutter und war somit auch nicht gemeinschaftliches (gesamthänderisch gebundenes) Vermögen der Erbengemeinschaft geworden.
Das FG führt aus, dass sich die Klägerin nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nießbrauchsrecht und Rückfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundstück berufen kann, das erst mit dem Tod der Mutter auf sie übergegangen wäre, da die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung ist. Auch war die Mutter der Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben, da das Nießbrauchsrecht der Mutter nicht für die „gewöhnliche Nutzungsdauer“ des Gebäudes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war.
Das FG ist der Meinung, dass sich die Klägerin weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung auf die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG berufen kann. Grundstückserwerbe, die auf einen Auseinandersetzungsvertrag aufgrund der Teilung des Nachlasses beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer begünstigt. Sobald diese Auseinandersetzung vollzogen ist, ist die Steuerfreiheit auch verbraucht. § 3 Nr. 3 GrEStG soll demnach lediglich die Aufhebung der Zufallsgemeinschaft, hier also einer Erbengemeinschaft, erleichtern. Ein dieser Auseinandersetzung folgender Erwerbsvorgang ist jedoch nicht begünstigt. Auch stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Erwerbsvorgänge dar, die zwar zwischen Miterben erfolgen, nicht aber der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabhängig zwischen den Miterben bestehenden Eigentümergemeinschaft.
Das Urteil ist rechtskräftig.