Direkt zum Inhalt

Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung

Wenn ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm übernimmt und diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen als Dünger aufbringt, liegt darin eine Entsorgungsleistung und keine landwirtschaftliche Dienstleistung, die nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Durchschnittbesteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.1.2013 – XI R 27/11 entschieden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) wird für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer für die nicht näher bezeichneten „übrigen Umsätze“ auf 9 % (2005 und 2006) bzw. 10,7 % (2007) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen sowie alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Dazu gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Nach der Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofs (EuGH) sind als „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist z.B. die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen und Grabpflegeleistungen keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Die vom Kläger erbrachte Leistung umfasst die Übernahme, Abfuhr und Entsorgung des Klärschlamms, was umsatzsteuerrechtlich als einheitliche Leistung anzusehen ist.

Nach der EuGH-Rechtsprechung ist zwar in der Regel jede Einzelleistung als eigene selbständige Leistung anzusehen, jedoch darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Die vom Kläger vorgenommenen einzelnen Handlungen – Übernahme, Abfuhr, Entsorgung des Klärschlamms – sind so eng miteinander verbunden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht stellen sie deshalb eine einheitliche Leistung dar.

Auch aus der Sicht des Verbrauchers liegt eine einheitliche Dienstleistung vor, nämlich dass die Klärschlammlagerstätten geleert werden, was die ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung des Klärschlamms mit umfasst. Dadurch, dass die Entsorgungsleistung für den Kläger und seinen landwirtschaftlichen Betrieb die positive Nebenwirkung hat, dass der Klärschlamm als Dünger zur landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt wird, wird die entgeltliche Entsorgungsleistung nicht ihrem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.

Auch wenn der BFH (Urteil vom 8.11.2007 – IV R 24/05) entschieden hat, es könne ertragsteuerlich Bestandteil einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion darstellen, wenn ein Landwirt (verwertbaren) Abfall gegen Entgelt der Verursacher abholt und im eigenen Betrieb zur Düngung verwendet, kann dies nicht dazu führen, dass die vorliegende Leistung auch umsatzsteuerrechtlich als landwirtschaftliche Dienstleistung einzuordnen ist. Die ertragsteuerliche Beurteilung ist nicht bindend für die umsatzsteuerliche Einordnung.