Mit Urteil vom 28.3.2012 – II R 39/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in der Übertragung von Gesellschaftsanteilen die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen kann.
Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung danach, wie sich die Vermehrung des Vermögens im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt. Nicht erforderlich ist, dass der betreffende Gegenstand, um den es bei der Bereicherung geht, sich vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und in dieser Gestalt auch auf den Beschenkten übergeht.
Somit kann auch in der Hingabe von Vermögensgegenständen mittelbar die Schenkung eines anderen Vermögensgegenstandes gesehen werden. Voraussetzung ist, dass der Beschenkte dabei nicht über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über das Surrogat desselben, z.B. über den Verkaufserlös, verfügen kann. In einem solchen Fall ist der Beschenkte erst um den Verkaufserlös bereichert. Im vorliegenden Fall führt der BFH aus, dass in der Hingabe von Gesellschaftsanteilen die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem späteren Weiterverkauf der Gesellschaftsanteile liegen kann.
Dies ist gegeben, wenn der Erwerber der Anteile nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen durfte und sich ansonsten den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hatte. Vorliegend war die Klägerin nicht berechtigt, über die auf sie übertragenen Anteile an der GmbH frei zu verfügen, sondern musste sich hinsichtlich der Anteile den Verfügungen des Schenkers unterordnen.