Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es in seinem Beschluss vom 20.7.2012 – V B 82/11 für zweifelhaft, ob ein Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt, nämlich Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Relevant ist hier die Frage, ob im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.7.2010 – Rs. C-368/09 (Rechtssache „Pannon Gép“) eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten kann, zu dem die ursprüngliche und berichtigte Rechnung erteilt worden ist.
Der BFH führt dazu aus, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden und finanzgerichtlich sowie im Schrifttum umstritten ist. Für das Vorliegen der hier allein entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Steueranspruchs spricht nach Meinung des BFH, dass eine solche Rückwirkung mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vereinbar sei und der EuGH in seinem Urteil für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenfalls eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zu bejahen scheint. Vorliegend konnte der BFH die Frage, ob im Streitfall ernstliche Zweifel an dem festgesetzten Steueranspruch bestehen, nicht selbst entscheiden, sodass die Sache an das Finanzgericht zur ergänzenden Tatsachenfeststellung bzgl. der Mängel in den ursprünglich erteilten Rechnungen zurückverwiesen werden musste.