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Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags

Wenn ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag wieder aufgehoben wird, weil der Erwerber das Grundstück direkt vom Eigentümer erwerben wollte, liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.3.2012 – II R 42/11 keine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerb-steuergesetz (GrEStG) vor, sofern der Aufhebungsvertrag und der Kaufvertrag mit dem Eigentümer in aufeinander folgenden Urkunden abgeschlossen wurden.

Nicht erforderlich sei nach den Ausführungen des BFH für einen Ausschluss des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, dass der Erwerber das Grundstück als solches verwerte; es reiche vielmehr aus, wenn er eine ihm aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang verbliebene, das Grundstück betreffende Rechtsposition verwerte.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird.

Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.). Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist. In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301).