Steuerpflichtige können für geplante Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Wenn dieser Abzugsbetrag nicht zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des besagten Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs bei der Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 40 Prozent gewinnmindernd hinzugerechnet werden kann, muss der Abzug rückgängig gemacht werden. Verbunden mit einer Nichtanschaffung und der daraus folgenden Rückgängigmachung des Investitionsabzugs sind Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen zu zahlen sind.
Umstritten war im vorliegenden Fall des Finanzgerichts München (FG) (Entscheidung vom 14.3.2013 – 5 V 161/13), ob die Verzinsung entsprechend der Verwaltungsauffassung 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahrs als Entstehungsjahr der Steuer beginnt oder aber ob in der Nichtinvestition ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung zu sehen ist und die Verzinsung erst 15 Monate nach dem Ende des Investitionszeitraums beginnt.
Diese Frage ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens, das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 9/12 anhängig ist. Grundsätzlich weist das FG darauf hin, dass, falls der Bundesfinanzhof eine streitige Rechtslage noch nicht entschieden hat und sowohl Rechtsprechung als auch Literatur eine unterschiedliche Auffassung vertreten, ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach Verwaltungsauffassung bestehe. Dies führt im gesamten Umgang der Nichtinvestition zur Aussetzung der Vollziehung der Zinsen – so das Finanzgericht.