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Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung

Sofern ein Steuerpflichtiger die Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes trägt, welches er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, so sind seine Aufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben. Wenn die Nutzung des Gebäudes endet, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf den Gewinn. Gibt es einen noch nicht abgeschriebenen Restbetrag, wird dieser nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.12.2012 – IV R 29/09 erfolgsneutral ausgebucht.

Nach den Ausführungen des BFH gebietet das Nettoprinzip den Abzug von getätigten Aufwendungen, wenn diese von einem Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung erforderlich sind, auch dann, wenn diese auf die in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter erbracht werden.

In einer Bilanz wird der Aufwand „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt. Das heißt, dass die Herstellungskosten für das fremde Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Regeln über die Abschreibung für Abnutzung abzuschreiben sind.

Nicht möglich ist es jedoch, dem Nutzungsbefugten, der nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, Wertsteigerungen des Wirtschaftsguts zuzurechnen, nur weil er Aufwendungen für das ihm nicht gehörende Wirtschaftsgut getragen hat. Sofern die Nutzung des Wirtschaftsguts endet, bevor die Aufwendungen vollständig von ihm abgezogen werden konnten, geht der verbleibende Betrag nicht unter, sondern ist vielmehr dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.