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Umsatzsteuer und Übertragung von Miteigentumsanteilen

Streitig in der Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) vom 24.1.2013 – 14 K 2068/11 ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Mähdrescher durch einen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft an einen anderen Gemeinschafter und die anschließende Weiterveräußerung des Geräts an einen Dritten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen sowie sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er (oder in seinem Auftrag ein Dritter) den Abnehmer (oder in dessen Auftrag einen Dritten) befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Dem wird gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke.

Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann als Leistungsempfänger zu sehen, wenn diese selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.

Leistungsempfänger ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

Bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung durch mehrere Personen ist nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob die Personenmehrheit als solche eine (umsatzsteuerrechtliche) eigenständige Rechtsperson ist oder ob sie lediglich gemeinschaftlich verbunden ist. Im letzteren Fall ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.

Bereits mit Urteil vom 1.10.1998 – V R 31/98 hat der BFH den Beteiligten an einer Maschinengemeinschaft zugestanden, dass sie und nicht die Gemeinschaft Leistungsempfänger des von der Gemeinschaft bestellten Mähdreschers sind. Mit diesem Urteil hat sich der BFH von seiner bisherigen herrschenden Meinung hinsichtlich der Frage des Leistungsempfängers bei Bestellung durch Gemeinschaften eindeutig gelöst.

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen, die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes getragen hat.

Der BFH führt aus, dass dies auch der Grundsatz der Neutralität gebietet, wonach ein Steuerpflichtiger die Belastung durch die Mehrwertsteuer nur tragen muss, wenn sie Gegenstände oder Dienstleistungen betrifft, die er für seinen Eigenverbrauch und nicht für seine steuerbare unternehmerische Tätigkeit verwendet. Demnach muss ein Steuerpflichtiger, der, wie im vorliegenden Fall, dem Kläger seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, die gesamte Vorsteuer abziehen können, die er für die Anschaffung dieses Gegenstands getragen hat.

Fazit: Könnte der Kläger die Vorsteuer für den Erwerb seines Anteils zwar zunächst abziehen, müsste er jedoch bei Weiterveräußerung des Mähdreschers eine Entnahme seines Anteils versteuern, würde er entgegen dem Grundsatz der Neutralität im Ergebnis nicht von der Steuer entlastet, die auf den (anteiligen) Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet.