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Vorsteuerabzug bei der Errichtung eines Stalls auf dem Grundstück des Pächters

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in seinem Urteil vom 7.2.2013 – 12 K 4855/09 entschieden, dass bei einer Verpachtung eines Stalls durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an einen zu 90 % beteiligten Gesellschafter, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG), der Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen ist, wenn die GbR lediglich „vorgeschaltet” und das Stallgebäude auf dem Grundstück des Pächters und ausschließlich für dessen Bedürfnisse errichtet wurde, so dass die gewählte Gestaltung weder durch wirtschaftliche noch sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gerechtfertigt ist.

Vorliegend führte die gewählte Gestaltung zu dem Ergebnis, dass sämtliche Umsatzsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Stalls anfielen, als Vorsteuerbeträge abziehbar waren. Wenn der Pächter den besagten Stall selbst errichtet hätte, wäre dies nicht der Fall gewesen. Der Vorsteuerabzug des Pächters wäre dann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG insoweit ohne Belang gewesen, weil die Umsatzsteuer bei dem Pächter in den Streitjahren nach den Durchschnittssätzen zu bestimmen war.

Die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 UStG für den Vorsteuerabzug waren hier dem Wortlaut nach gegeben, da die Klägerin das Gebäude dem Pächter durch die von ihr ausgeübte Option gemäß § 9 UStG steuerpflichtig verpachtete, so dass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war. Ein Steuerpflichtiger hat zwar generell die Wahl zwischen steuerfreien und besteuerten Umsätzen und überdies auch das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.2.2006 – Rs. C-255/02, Halifax). In diesem Fall führte die gewählte Gestaltung jedoch zu einem Steuervorteil, der dem Sinn der Regelungen über den Vorsteuerabzug zuwiderlief.

Der Pächter des Stalls hatte die GbR lediglich „vorgeschaltet“, um unter Vermeidung der eigenen Herstellung des Stalls das wirtschaftliche Ergebnis aus den Leistungsbezügen zu erzielen, indem er die Aufwendungen wirtschaftlich mit Hilfe von Darlehen im Wesentlichen so getragen hat, als hätte er den Stall selbst errichten lassen. Diese gewählte Gestaltung führte jedoch zu einem Steuervorteil, der dem Sinn der Regelungen über den Vorsteuerabzug widersprach, da der Pächter im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit nur solche Umsätze ausführte, die den Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 2.2006, Rs. C-255/02, Halifax). Von einer „Vorschaltung“ der Klägerin ist vor allem deshalb auszugehen, da der Pächter selbst zu 90 vom Hundert am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt war. Zudem wurde der Stall offenbar ausschließlich für die Bedürfnisse des Pächters errichtet.

Außerdem ist die gewählte Gestaltung weder durch wirtschaftliche noch sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gerechtfertigt. Anders als die streitige Gestaltung ist eine Fallgestaltung zu werten, in der

• Ehegatten eine GbR errichtet haben, die im Rahmen ihres LuF-Betriebs Umsätze erzielt,

• der Grund und Boden, auf welchem der Betrieb ausgeübt wird, nur einem von beiden gehört,

• die Gesellschaft deswegen davon absieht, das von ihr benötigte Wirtschaftsgebäude selbst zu errichten, und stattdessen

• der Ehegatte, der Eigentümer des Grund und Bodens ist, das Gebäude selbst errichtet,

nicht gekünstelt, sondern bodenständig, da hier auch das wirtschaftliche Eigentum demjenigen am Grund und Boden folgt.