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Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

Im vorliegenden Fall, der vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden war (Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 268/12), betrieb die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, errichtet von den Landwirten A (Komplementär), B (Kommanditist) sowie C als atypisch stillen Gesellschafter, einen Ferkelaufzuchtstall. Sie tat dies im Rahmen einer Tierhaltungskooperation im Sinne des § 51a Bewertungsgesetz (BewG). A und B verpflichteten sich, jährlich 5 bzw. 90 Vieheinheiten an die Klägerin zu übertragen, C weitere 60.

Die Klägerin selbst verfügte über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der benötigte Stall stand auf dem Grundstück des Landwirts A. Die Klägerin pachtete den Stall zur alleinigen Nutzung. Auch einen Güllebehälter sowie notwendigen Hofraum pachtete die Klägerin von A zur Mitbenutzung.

Das Finanzamt stellte 2011 den Einheitswert auf den 1.1.2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 Bewertungsgesetz fest. Aufgrund der Betriebseröffnung zum 1.6.2007 legte es die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit gemäß dem Erlass der obersten Finanzbehörden vom 26.6.1975 (S 3132a – 1 – 34) in der Fassung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.9. 1993 (S 3132 a – 1 – StO 251) an.

Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch mit der Begründung, dass nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2009 – II R 45/07 der Wert von 500 DM gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren sei. In seiner Einspruchsentscheidung vom September 2009 ging das Finanzamt nur noch von einem Tierbestand mit geringeren Vieheinheiten aus und setzte den Einheitswert herab, hielt aber an dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin weiterhin die Halbierung des Ausgangswerts.

Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 268/12, dass der Betrieb der Klägerin gemäß § 34 Abs. 6a Bewertungsgesetz als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten war. In dem Urteil wird ausgeführt, dass auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. Auch in einer gemeinschaftlichen Tierhaltung sei eine landwirtschaftliche Nutzung nach den Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz zu sehen.

Vorliegend war der Betrieb der Klägerin im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1,

§§ 38 bis 41 BewG zu bewerten, wobei aufgrund der fehlenden Eigenflächen ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen war. Hinzu kam ein Zuschlag für den Überbestand an Vieh. Da diesbezüglich von den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend hinsichtlich der Flächen auszugehen war, deren natürliche Kräfte zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wurden, die Klägerin jedoch keine Flächen zu diesem Zweck verwendete, war der Bemessung des Zuschlags ein gegendüblicher Viehbestand von „null“ zu Grunde zu legen und diesem der Viehbestand der Klägerin in vollem Umfang gegenüberzustellen.

Im Streitfall setzte das Finanzgericht einen Zuschlag in Höhe von 650 DM fest, den die Tabelle L 30 für einen Tierbestand vorsieht, der den gegendüblichen Tierbestand um mehr als 40 % überschreitet. Gründe, an diesem Wert Zu- oder Abrechnungen vorzunehmen, sah das Finanzgericht nicht. Der Zuschlag von 650 DM war nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zugelassen.