Direkt zum Inhalt

Einkunftsart bei Verpachtung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

Im Urteil vom 23.1.2013 – 9 K 293/11 hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit der Qualifikation der Einkünfte aus der Verpachtung von Acker- und Wiesenflächen befasst, die vom Verpächter zu keinem Zeitpunkt als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebes den Hof zu keinem Zeitpunkt selber bewirtschaftet, sondern unmittelbar nach seinem entgeltlichen Erwerb verpachtet. Das sogenannte Verpächterwahlrecht ist nicht gegeben, da der Erwerber keine Land- und Forstwirtschaft hatte, die er durch diese Verpachtung aufgegeben hatte oder dessen Betriebsvermögen er als aussetzenden Betrieb ohne Auflösung der stillen Reserven fortführen konnte. Vielmehr wurde nur Vermögen erworben, das weiter verpachtet wurde, ohne dass mit ihm durch eine eigene betriebliche Tätigkeit als Land- und Forstwirt Einkünfte aus LuF erzielt wurden. Einkünfte aus LuF erzielt lediglich der Pächter, was jedoch nicht durchschlägt auf den Erwerber des Betriebs. Der Erwerber erzielt bei einer sofortigen Verpachtung des erworbenen Betriebs nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Etwas anderes gilt, wenn der Erwerber beabsichtigt, eine Eigenbewirtschaftung des erworbenen Betriebs alsbald vorzunehmen. „Alsbald“ wird von der Rechtsprechung (siehe BFH, Urteil vom 19.7.2011 – IV R 10/09) mit einem Zeitrahmen von bis zu zwölf Monaten veranschlagt. Das Vorhaben bedarf allerdings einer objektiv erkennbaren Absicht des Erwerbers. Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, die selbst noch kein LuF-Betrieb darstellen, es sei denn, es handelt sich um den Erwerb von Vorratsgelände, das u. U. Betriebsvermögen sein kann.