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Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung

Die Einnahmen aus einer zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks für die Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) zählen regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Nur in besonderen Ausnahmefällen können diese Verträge als Kaufverträge und somit als nicht steuerbare Veräußerungsvorgänge zu werten sein. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 24.10.2012 – IX R 6/12.

Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Vertrag wesentliche veräußerungs-atypische Elemente enthält. Es kommt steuerrechtlich entscheidend darauf an, ob es vornehmlich um eine Überlassung zur Fruchtgewinnung geht oder aber, ob es sich vielmehr um eine Übertragung des überlassenen Gegenstands und damit um einen außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang handelt.

Ob bei Substanzausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte und unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 E fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks vorliegt oder eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung von Bodensubstanz gegeben ist, muss vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz beurteilt werden. Maßgebend ist dabei vor allem der wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarung, so wie er sich aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse des Einzelfalls und des Willens der beiden Vertragsparteien darstellt. Steht wie hier die Nutzungsüberlassung zur Fruchtgewinnung im Vordergrund, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.