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Rekultivierungsverpflichtungen und Kippgebühren

In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall (Urteil vom 27.3.2012 – 6 K 3897/09) diente der Geschäftsbetrieb einer GmbH der Förderung, der Veredelung und der Veräußerung von Kies und Sand. Das zuständige Landratsamt gab im Zusammenhang mit der erteilten Kiesabbaugenehmigung Rekultivierungsauflagen vor. Die Auflagen sahen hinsichtlich der Rekultivierung die Auffüllung, Planierung und Bepflanzung der abgebauten Flächen vor. Dafür bildete die Klägerin Rückstellungen.

Das FG war der Auffassung, dass künftige Einnahmen aus Kippgebühren bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen seien. Es begründete dies damit, dass der Gesetzgeber bei der Rückstellungsbemessung ausdrücklich eine Gegenrechnung von voraussichtlich entstehenden Erlösen vorgeschrieben habe. Da an den Bilanzstichtagen die zu erwartenden Kippentgelte größer gewesen seien als die zu bildende Rücklage, könne keine Rückstellung passiviert werden.

Das Finanzgericht entschied, dass die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung durch ein Kiesabbauunternehmen nicht in Betracht kommt, sofern die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung voraussichtlich verbundenen Vorteile aus zu erzielenden Kippgebühren die Nachteile aus der Rekultivierungsverpflichtung erheblich übersteigen. Für diesen Vorteilseintritt müsse eine Mindestwahrscheinlichkeit bestehen, wobei die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil genüge, der aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden könne.

Sinn und Zweck dieser Kompensation sei es, die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Betriebes zutreffend zu bemessen. Künftige Einnahmen minderten die später zu erfüllende Verbindlichkeit in ihrer Belastungswirkung.