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Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der GAP

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde aufgrund einer Eingabe des HLBS gebeten, die umsatzsteuerliche Beurteilung, dass die Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach der GAP als eigene Hauptleistung uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind, zu überprüfen.

Das Bundesministerium der Finanzen sieht nach Prüfung anhand der Leitlinie aus der 90. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses der EU-Kommission keine Veranlassung, die bisherige Verwaltungsauffassung aufzugeben. Weder aus der Leitlinie noch aus deren Erwähnung in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Gründe abgeleitet werden, die die bisherige Verwaltungsauffassung als überholt erscheinen lassen.

Die Leitlinie empfehle zwar ausdrücklich, dass auch die tatsächlichen Umstände des Verkaufs geprüft werden sollten, um dadurch festzustellen, ob der Verkauf der Flächen und der Verkauf der Zahlungsansprüche als zwei unterschiedliche Leistungen anzusehen seien oder ob vielmehr ein einheitlicher Umsatz darin zu sehen sei. Bezogen auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sei die Verwaltungsauffassung zutreffend.

Betont wird in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass der Mehrwertsteuer-Ausschuss der EU-Kommission ausschließlich beratende Funktion hat. Eine Rechtsbefugnis wurde ihm demnach nicht übertragen, so dass er auch keine rechtsverbindliche Entscheidung treffen könne. Die Leitlinie gebe ausschließlich die Meinung dieses beratenden Ausschusses wieder, die keine verbindliche Auslegung des EU-Rechts darstellt.