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Vorsteuerabzug bei unterschiedlichen Besteuerungsarten

Wenn ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, muss er die Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) vom 22.5.2013 – 8 K 2094/10 beachten.

Danach macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmen zuzuordnen und damit die jeweiligen Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz abziehbaren und die der Vorsteuerpauschale unterliegenden Beträge aufzuteilen.

Abzustellen ist dabei auf die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, sofern diese mit objektiven Gegebenheiten übereinstimmt. Wenn die Eingangsleistungen vertretbare Sachen sind, ist die Zuordnung nach dem voraussichtlichen Umfang des Gebrauchs in dem land- und forstwirtschaftlichen und in dem übrigen Betriebsteil vorzunehmen. Gegebenenfalls muss die Aufteilung geschätzt werden. Wenn der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand anschafft, der in beiden Betriebsteilen genutzt wird, steht ihm der Vorsteuerabzug nach der jeweiligen anteiligen Verwendung in den beiden Bereichen zu.

Die Notwendigkeit, eine Zuordnung der bezogenen Eingangsleistung zu einem der Betriebsteile vorzunehmen, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung schreibt vor, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in der Gliederung eines Unternehmens als gesondert geführter Betrieb zu behandeln ist, was bedeutet, dass auch die Vorsteuer für diesen Betrieb getrennt zu behandeln ist.