Der umfangreiche gleichlautende Ländererlass vom 5.6.2013 gibt Vorgaben und Hilfestellungen bei der Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen. Relevant wird diese Abgrenzung u.a. bei der Einkommensteuer, der Grundsteuer, der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Regelungen im Bewertungsgesetz. Danach gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, Gebäude sowie sonstige Bestandteile und Zubehör. Nicht zum Grundvermögen gehören hingegen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Sie werden zu Betriebsvorrichtungen gezählt, die nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Selbst wenn das Zivilrecht zu einem anderen Ergebnis kommt, ändert dies an dieser Einteilung nichts. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei einem Bauwerk um ein Gebäude handelt. Sofern dies der Fall ist, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Bauwerk kein Gebäude ist, ist es nicht zwingend, von einer Betriebsvorrichtung auszugehen. Es muss vielmehr geprüft werden, ob nicht ein Gebäudebestandteil, eine Außenanlage oder aber eine Betriebsvorrichtung gegeben ist. Wenn beispielsweise ein Gewerbe mit einem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben wird, ist in der Regel von einer Betriebsvorrichtung auszugehen.
Die Entscheidung in Bezug auf das Bauwerk ist ggf. nach der Verkehrsauffassung zu treffen. Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht. Der Erlass gilt für alle noch offenen Fälle.