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Abgrenzung Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

In seinem Urteil vom 15.5.2013 – IX R 36/12 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass nachträgliche Herstellungskosten auch dann gegeben sind, wenn nach der Fertigstellung eines Gebäudes die nutzbare Fläche vergrößert wird. Der BFH hat entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach nachträgliche Herstellungskosten sind, wenn durch den Umbau eine zusätzliche nutzbare Fläche entsteht. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung der zusätzlichen Fläche nicht an.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu werten sind, selbst wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Zur Erweiterung zählt der BFH neben Anbauten und Aufstockungen auch die Einfügung bisher nicht vorhandener Gebäudeteile (Substanzmehrung) sowie die Vergrößerung der nutzbaren Fläche, sofern dies eine „Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes“ bedeutet. Dabei umfasse die nutzbare Fläche nicht nur die Wohnfläche eines Gebäudes im Sinne der Wohnflächenverordnung, sondern auch die Grundflächen der Zubehörräume sowie den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügende Räume.

Im vorliegenden Fall führten die Baumaßnahmen am Dach zu einer Erweiterung. Auch wenn es in dem Gebäude Unwägbarkeiten hinsichtlich der Statik gebe, sei zumindest eine Nutzung des Satteldachraums als Abstellraum möglich, sodass sich der Nutzungsumfang des Gebäudes erweitert hat, vor allem da es in dem Gebäude keinen Keller gebe und nur eine Wohnfläche von 70 qm vorhanden sei. Der finanzielle Aufwand spielt keine Rolle.