Wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen wird, führt dies nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2.7.2013 – 15 K 265/11 nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.
Ein Land- und Forstwirt kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn er seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Einkommensteuergesetz (EStG) behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will (dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.3.1964 – IV 114/61 S; vom 15.10.1987 – IV R 66/86; vom 18.3.1999 – IV R 65/98 und vom 21.9.2000 – IV R 29/99).
Ein Wahlrecht hat der Land- und Forstwirt auch, wenn er nicht den ganzen Betrieb, sondern lediglich dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet; dies gilt auch, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb nämlich weder eine Hofstelle noch eine Mindestgröße oder ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und -mitteln erforderlich (dazu BFH in BFHE 188, 310). Als Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, nehmen Finanzverwaltung und Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² an (dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.5.2011 – IV R 48/08).
Sofern ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung abgibt, führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. Wenn der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge übergeht, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (siehe BFH, Urteile vom 17.10.1991 – IV R 97/89; vom 28.11.1991 – IV R 58/91). Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück stark verkleinert wird, verliert das Grundstück seine Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich nicht, da es vor allem auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen ankommt, ob er den Betrieb endgültig einstellen will.
Wenn die vorhandenen Verhältnisse auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit hindeuten, kann eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden (dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.2.1989 – IV R 63/87). Dabei muss der bisherige Betriebsinhaber die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht selbst wiederaufnehmen; vielmehr genügt es, dass diese Absicht von einem Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll.
In der Verpachtung eines vollständigen Betriebes sieht die Rechtsprechung eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist Voraussetzung dafür die Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen, und zudem, dass die Verwirklichung dieser Absicht wahrscheinlich ist (siehe Bundesfinanzhof, Urteile vom 27.2.1985 – I R 235/80 und vom 15.10.1987 – IV R 66/86). Aus diesem Grund müssen nach der bisherigen Rechtsprechung der eingestellte und der wiedereröffnete Betrieb wirtschaftlich als ein identischer Betrieb anzusehen sein. Von dieser Identität ist nicht auszugehen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in dem Umfang umgestaltet wurden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.1.1983 – I R 84/79).