Direkt zum Inhalt

Verzinsung bei Einkommensteuernachzahlung bei Wegfall des IAB?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.7.2013 – IV R 9/12 gibt es keine rückwirkende Verzinsung einer Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Wenn ein Unternehmer die Absicht zu einer Investition aufgibt, für die er einen Investitionsabzugsbetrag nach den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hat, verliert er laut BFH zwar rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung und muss die Einkommensteuer nachzahlen, jedoch ohne einen Zinszuschlag.

Mit dieser Entscheidung hat der BFH die Frage geklärt, die bei vielen Betriebsprüfungen immer wieder für Klärungsbedarf sorgte. Der BFH hat die Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden. Diese Klärung betrifft jedoch nur die Fälle, die in der Vergangenheit liegen. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 wurde die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs für ab 2013 gebildete Investitionsabzugsbeträge ausdrücklich geregelt.

Im entschiedenen Fall hatte eine Dachdecker-KG im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge u.a. in Höhe von 6.400 Euro für den für 2009 geplanten Einbau von Schiebetoren und von 14.000 Euro für den für 2010 geplanten Erwerb eines Kastenwagens erhalten. Mit ihrer im Juni 2010 abgegebenen Feststellungserklärung 2009 legte die KG eine Anlage zur Bilanz auf den 31.12.2009 vor, in der die beiden geplanten Investitionsabzugsbeträge „nach § 7g Abs. 2 EStG“ aufgelöst wurden. Das Finanzamt erließ daraufhin einen gemäß § 7g Abs. 3 EStG geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2007, mit dem der Gewinn um 20.400 EUR erhöht wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Dachdecker-KG Einspruch mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage für den Bescheid § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) sein müsse, was zur Folge habe, dass die zu leistenden Nachzahlungen erst ab dem 15. Monat nach Eintritt des zur Änderung führenden Ereignisses zu verzinsen seien.

Die Dachdecker-KG begehrte die Feststellung, dass die Änderung hinsichtlich des Gewinns auf einem rückwirkenden Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO beruhe. Dies habe zur Folge, dass auf die Steuernachzahlung (rückwirkend) keine Zinsen zu zahlen seien. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.5.2009 – ll IV C 6 – S 2139 – b/07/10002 – 2009/0294464 und vertrat die Meinung, dass kein rückwirkendes Ereignis vorliege. Der Bescheid sei gemäß § 7g Abs. 3 EStG bzw. auf Antrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert worden. Der Zinslauf richte sich demnach nach § 233a Abs. 2 AO.

Der BFH folgte der Meinung der Dachdecker-KG und der Vorinstanz, die sich ebenfalls auf die Seite der KG stellte. Er begründete dies damit, dass das Gesetz die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt habe. Er ist der Meinung, dass es dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass sich bei einer Nichtvornahme einer geplanten Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe. Dennoch habe der Gesetzgeber für diese Art der Fälle eine rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Der BFH geht dabei nicht von einem Versehen des Gesetzgebers aus. Der Wegfall der Investitionsabsicht hat materielle Rückwirkung auf das Jahr der Gewinnminderung (durch Bildung des Investitionsabzugsbetrages). Die Verzinsung der Steuernachforderung richtet sich nach § 233a Abs. 2a AO und beginnt danach 15 Monate nach Eintritt des Ereignisses, dem Wegfall der Investitionsabsicht.