Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte in seinem Urteil vom 19.3.2013 – 3 K 2285/10 über die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung einer Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude zu entscheiden.
Ehegatten hatten ein Einfamilienhaus errichtet, in dem sich sowohl private Räume als auch Büroräume befanden, die an die Ehefrau steuerpflichtig vermietet waren. Diese ordnete erstmals in der USt-Erklärung 2002 (beim Finanzamt am 30.7.2003) das gesamte Gebäude dem Unternehmensvermögen zu und nahm in der ersten USt-VA 2003 den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des gesamten Gebäudes in Anspruch.
In ihren USt-Erklärungen für 2004 bis 2006 erklärte die Klägerin für die Verwendung der privaten Wohnung sonstige Leistungen in Höhe von 2% der Jahres-AfA (6.324 €) auf die Herstellungskosten des privat genutzten Gebäudeteils. Das Finanzamt setzte jedoch ab 1.7.2004 als jährliche Bemessungsgrundlage 10% der AfA an (31.653 €) und berief sich dabei u. a. auf § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004.
Das Finanzgericht entschied, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bei der Bemessung sonstiger Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auch Ausgaben zu berücksichtigen sind, die zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, für die aber tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgende Rückwirkungsverbot.