Nach den Ausführungen des Finanzgerichts Sachsen (FG) vom 9.1.2013 – 2 K 1710/12 ist der Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen und mindert in verbleibender Höhe die außerordentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF).
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG beträgt die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Beim Berechnungsverfahren ist das zu versteuernde Einkommen um die außerordentlichen Einkünfte zu mindern, um die Einkommensteuer auf das zu verbleibende Einkommen zu ermitteln. Die abzuziehenden außerordentlichen Einkünfte sind dabei nach den Ausführungen des FG um den darauf entfallenen Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu mindern.
Sie sind aber zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen. Sind in dem Einkommen Einkünfte aus LuF enthalten und bestehen diese zum Teil aus ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, ist der Freibetrag zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus LuF abzuziehen. Anschließend ist vom verbleibenden zu versteuernden Einkommen 1/5 der außerordentlichen Einkünfte hinzuzurechnen.