Wird von dem Käufer eines Grundstücks eine Zahlung an den Verkäufer geleistet für ein Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks, so handelt es sich nicht um einen nachträglichen Veräußerungserlös für den Grund und Boden, sondern um einen Kaufpreis für ein eigenständiges Wirtschaftsgut (überirdischer Bodenschatz). Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 30.10.2013 – 3 K 487/12 kann für den Veräußerungsgewinn daher keine Rücklage nach § 6c Einkommensteuergesetz gebildet werden.
Kläger ist ein Landwirt, der einen Nutzungsvertrag mit der Windpark KG geschlossen hatte. Vertragszweck war die Überlassung von Flächen zur Errichtung eines Windparks und deren Nutzung zur Energieerzeugung. Im Dezember 2007 veräußerte der Kläger verschiedene Grundstücksflächen. Nachdem die KG die Genehmigung zur Errichtung des Windparks erhalten hatte, zahlte sie dem Landwirt eine „Entschädigungsprovision“ für das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht.
Der Landwirt behandelte die Zahlung als nachträgliche Kaufpreiszahlung für Grund und Boden und stellte den Gewinn in eine Rücklage nach § 6c Einkommensteuergesetz ein. Das Finanzamt verweigerte die Bildung der 6c-Rücklage.
Das Finanzgericht sah in dem vereinbarten Nutzungsrecht ein von Grund und Boden getrenntes, eigenständiges Wirtschaftsgut, ähnlich einem Bodenschatz. Wie bei Sand- oder Kiesvorkommen bilden Bodenschätze mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Erst mit der Aufschließung werden sie zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut.