In ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 015 macht die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) Ausführungen zur Anwendbarkeit der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für Verluste bei der Veräußerung von Milchlieferrechten und Grund und Boden innerhalb kurzer Zeit.
Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG gilt für Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des § 55 Abs. 1 EStG entstehen. Die Klausel ist im Wege der Auslegung im Sinne des Gesetzgebers sinngemäß anzuwenden, wenn Milchlieferrechte veräußert werden, deren Buchwert von einem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Wert des Grund und Bodens abgespalten worden ist.
Nach den Ausführungen der OFD ist unabhängig davon, ob Milchlieferrechte und Grund und Boden zeitgleich oder unabhängig voneinander veräußert werden, für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen, ob die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG greift oder nicht.
Manche Steuerpflichtige beziehen sich bei ihren Rechtsbehelfen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.7.2010 – IV R 30/08 (Randziffer 34) und beantragen eine Zusammenrechnung sowohl der Veräußerungserlöse als auch der Buchwerte beider Wirtschaftsgüter. Diesen hält die OFD entgegen, dass der BFH in dem angeführten Urteil bei flurstücksbezogener Betrachtung noch nicht einmal die Zusammenrechnung der Buchwerte des Wirtschaftsguts Milchlieferrecht für zulässig erachtet. Aus diesem Grund komme auch keine saldierende Zusammenrechnung der beiden Veräußerungsvorgänge in Betracht.