Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führte die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber zur Anpassung an EU-rechtlichen Vorgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2008 seine Rechtsprechung aufgegeben hatte, besserte der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Einkommensteuergesetz – EStG) 2010 nach.
Mit Beschluss vom 5.12.2013 – 8 K 3664/11 F hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Frage der Europarechtskonformität der sog. Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vorliegend klagte eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Sie übertrug diverse Rechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Überführung der Rechte zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen müsse; aus Billigkeitsgründen könne ein Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Meinung, dass Deutschland zwar das Recht habe, den in der inländischen Betriebsstätte gebildeten Wertzuwachs zu besteuern, im Hinblick auf den eintretenden Liquiditätsnachteil sei es allerdings unverhältnismäßig, die Steuer (wenn auch auf Jahre gestreckt) vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben.