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Fremdvergleich bei Verträgen mit Angehörigen: anlassbezogen durchführen!

Im Urteil vom 22.10.2013 – X R 26/11 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen.

Der Sohn, der eine Bäckerei betrieb, erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar, wofür der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen in Höhe des Kaufpreises gewährte. Das Finanzamt erkannte die Zins-aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Dieser Meinung folgte auch das Finanzgericht. Das Gericht begründete das damit, dass die hier vorgenommene Vereinbarung über das Stehenlassen der Zinsen, die vereinbarte kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und hier nicht vorhandene Sicherheiten bei einem diesbezüglichen Vertrag unter fremden Dritten nicht üblich seien.

Der BFH entschied jedoch, dass mit dieser Begründung die Zinsaufwendungen nicht vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden könnten, da auch bei Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nach dem Anlass der Darlehensgewährung zu differenzieren sei.

Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart und dementsprechend durchgeführt werden. Nach den Ausführungen des BFH schließt eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale von üblichen vertraglichen Vereinbarungen eine steuerrechtliche Anerkennung nicht aus. Zu prüfen ist vielmehr, ob einzelne Punkte der vertraglichen Vereinbarung vor dem Hintergrund eines Fremdvergleichs auf eine privat veranlasste Vereinbarung hindeuten. Der BFH ging davon hier nicht aus, da das Darlehen für die Anschaffung von Betriebsinventar eindeutig betrieblich veranlasst war.