Zu entscheiden war vom Finanzgericht Münster (FG) (18.6.2013 – 2 K 1040/12 F), ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) – in der Fassung von 2008 – bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs für Überentnahmen bzw. die Sanktion solcher Überentnahmen durch die gesetzliche Fiktion, dass eine Fremdfinanzierung dieser Überentnahmen grundsätzlich nicht als betrieblich veranlasst zu werten ist.
Das FG urteilte, dass der Investitionsabzug zu Lasten des Steuerpflichtigen für die Berechnung der Überentnahmen gewinnmindernd berücksichtigt werden muss. Außerbilanzielle Hinzurechnungen (z. B. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG und Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 4 EStG) sind zugunsten des Steuerpflichtigen gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Daraus folgend muss der Investitionsabzug gemäß § 7g Abs. 1 EStG zu Lasten des Steuerpflichtigen für die Berechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Das FG führt weiterhin aus, dass sich der Gewinnbegriff gemäß § 4 Abs. 4a EStG mangels einer ausdrücklichen Regelung nicht vom allgemeinen Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG unterscheidet. Vor allem bestimmt sich der Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf die Liquidität des Betriebs. Für diese Auslegung der Vorschrift sprechen nach Meinung des FG sowohl der Wortlaut als auch Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes.