Der Kläger unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelte. Die gehaltenen Sauen wurden zunächst zur Zucht eingesetzt, danach der Schlachtung zugeführt.
Der Schweinebestand wurde gem. BMF-Schreiben vom 14.11.2001 (BStBl I 2001, S. 864) mit den vorgegebenen Richtwerten als Anlagevermögen ausgewiesen. Diejenigen Sauen, die im Laufe eines Jahres von Jungsauen zu Sauen versetzt wurden, schrieb der Landwirt als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG auf 1 Euro (Erinnerungswert) ab.
Das Finanzamt erhöhte den Gewinn, indem es für den Bestand an Zuchtsauen einen Schlachtwert von jeweils 150 Euro abzgl. Erinnerungswert ansetzte. Begründung: Die Zweckbestimmung der Sauen als Produktionsmittel (Anlagevermögen) ändert sich bei Ende der Zuchttauglichkeit. Sie würden dann zu Schlachtvieh (Umlaufvermögen), sodass die Herstellungskosten nur bis zur Höhe des Schlachtwerts abgesetzt werden könnten.
Nach Auffassung des Landwirts reicht die Absicht, ein zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut zu veräußern, nicht aus, um einen Wechsel zum Umlaufvermögen zu begründen. Das Finanzgericht gab der Klage des Landwirts statt. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 24.7.2013 – IV R 1/10 die Auffassung des FG. Die Sofortabschreibung der Herstellungskosten für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG war unstreitig. Die Richtwerte für die Gruppenbewertung der Zuchtsauen lagen unter 41 Euro. Ebenso war die Abschreibung auf einen Erinnerungswert von jeweils 1 Euro zulässig. Der Betriebsausgabenabzug war nicht durch einen Schlachtwert begrenzt.