Der nach § 8 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gezahlte KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)-Bonus wird nicht für die Strom-einspeisung, sondern für die Wärmeabgabe gezahlt und stellt damit ein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) dar.
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Der in dem angeschlossenen Blockheizkraftwerk produzierte Strom wird überwiegend ins Netz eingespeist und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet. Die dabei ebenfalls erzeugte Wärme dient zu einem Teil dem eigenen Produktionsprozess, zum anderen Teil wurde er im Streitjahr an die Unternehmen X (zur Trocknung von Holz in Containern) und Y (Wärme für Spargelfelder) kostenlos geliefert. Vertraglich war die Vergütung nicht festgelegt, sie sollte je nach der wirtschaftlichen Lage der Wärmeabnehmer individuell vereinbart werden.
Der Betriebsprüfer sah den von dem Stromabnehmer (E.ON) nach § 8 Abs. 3 EEG gezahlten KWK-Bonus in Höhe von rund 85.000 Euro nicht als Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG an, sondern ging von einer unentgeltlichen Zuwendung der Wärmelieferung seitens der Klägerin i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 UStG aus. Mangels eines Einkaufspreises berechnete er die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten, die sämtliche Kosten aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) umfassten. Auf dieser Basis erhöhte das Finanzamt die Umsatzsteuer um über 73.00 Euro.
Mit der Klage machte die Klägerin u. a. geltend, dass der KWK-Bonus ausschließlich für die Wärmelieferung gezahlt werde.
Das Finanzgericht Niedersachsen hielt in seinem Urteil vom 28.11.2013 – 16 K 247/12 die Klage für begründet und entschied, dass das Finanzamt die gegenüber den Abnehmern abgegebene Wärme zu Unrecht als unentgeltliche Zuwendung der Umsatzsteuer unterworfen habe. Die an die Unternehmen X und Y gelieferte Wärme ist keine nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG steuerbare unentgeltliche Zuwendung, sondern eine Lieferung der Klägerin, die aufgrund des KWK-Bonus entgeltlich ist.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt und damit das Entgelt eines Dritten. Maßgebend ist, dass der Dritte für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung dafür erhält, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorgangs ist, spielt nach dem BFH-Urteil vom 19.10.2001 – V R 48/00 keine Rolle.
Im Streitfall standen die Zahlungen des KWK-Bonus in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wärmelieferung der Klägerin an die Unternehmen. Die Klägerin gab die Wärme nur deshalb zu 0 Euro an die Unternehmer ab, weil sie dafür den KWK-Bonus erhielt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 EEG ist die Zahlung des KWK-Bonus seitens des Netzbetreibers mit der Abgabe von Wärme verknüpft. Dass die Klägerin daneben von E.ON für den von ihr produzierten Strom vergütet wurde, steht der Annahme eines Drittentgelts nicht entgegen.
Nach Ansicht des Senats ist der vorliegende Fall eines KWK-Bonus nicht anders zu behandeln als der eines Gerätebonus, den ein Mobilfunkanbieter an den Vermittler von Mobilfunkverträgen für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags „kostenlos“ gelieferte Mobilfunktelefone zahlt (BFH vom 16.10.2013 – XI R 39/12).
Revision beim Bundesfinanzhof – IX R 2/14 wurde eingelegt.