Ein Grundstück, das im Alleineigentum der Klägerin stand, wurde von ihrem Ehemann im Rahmen seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Hühnerzucht) genutzt. Nach Einstellung des Betriebs lag das Grundstück zunächst brach und wurde später einem fremden Dritten unentgeltlich überlassen. Als die Klägerin das Grundstück nach dem Tod des Ehemannes verkaufte, besteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts: Das Grundstück habe zum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Ehemanns gehört. Der Betrieb sei nicht aufgegeben und das Grundstück bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht entnommen worden.
Der BFH ordnete mit Urteil vom 26.9.2013 – IV R 16/10 den Veräußerungsgewinn dagegen der Privatsphäre der Klägerin zu. Der Veräußerungsgewinn war nicht den Einkünften aus LuF zuzuordnen. Selbst wenn das Grundstück einmal als Sonderbetriebsvermögen in einem von der Klägerin mit ihrem Ehemann betriebenen Tierhaltungsbetrieb gedient hatte, war diese Eigenschaft spätestens mit Aufgabe des Betriebs verloren gegangen. Das Grundstück gehörte daher zum Privatvermögen der Klägerin.
Die Bewertung des Grundstücks als Stückländerei kann zwar als Beweisanzeichen für einen Betrieb der LuF angesehen werden; die Beweisführung wird aber erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt (BFH, BStBl II 2011, S. 792). Nichts anderes kann gelten, wenn (wie im Streitfall) die Grundstücksüberlassung unentgeltlich erfolgt.