Um die Frage der Steuerpflicht ging es mal wieder im Zusammenhang mit Zuwendungen an Saisonarbeitnehmer. Die Beteiligten stritten sich über die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung während eines Ernteeinsatzes.
Während der Erntezeit verpflegte eine GmbH (Klägerin) ihre Erntehelfer unentgeltlich mit belegten Brötchen. Sie wurden von eigenem Personal zubereitet und den Erntehelfern aufs Feld gebracht, um die Essenszeit so kurz wie möglich zu halten und die kurze Erntezeit so effektiv wie möglich zu nutzen.
Das Finanzamt vertrat bei einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei der gewährten Ernteverpflegung nicht um Mahlzeiten anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Erntearbeiten jährlich wiederkehren würden, die witterungsabhängige Erledigung dieser Arbeiten bekannt und typisch für die landwirtschaftliche Tätigkeit seien. Das Finanzamt setzte pro Portion 2,64 bis 2,73 Euro in den vier Jahren an und errechnete eine Bemessungsgrundlage von rund 1.000 Euro, die zu einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führte.
Gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Klägerin mit dem Hinweis auf das alleinige eigenbetriebliche Interesse Einspruch ein. Das Abernten bei passender Witterung sei von überragender wirtschaftlicher Bedeutung, sodass jede Minute habe ausgenutzt werden müssen. Die Verpflegung sei daher nicht als Entlohnung anzusehen.
Das Finanzgericht Sachsen bestätigte mit Urteil vom 12.7.2013 – 4 K 1911/11 die Auffassung der Klägerin und entschied, dass der Vorteil, den die Arbeitnehmer durch die Versorgung mit belegten Brötchen während des Ernteeinsatzes erhalten haben, nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) zählen.
Nach § 8 Abs. 2 EStG gehört die Verköstigung von Arbeitnehmern zu den geldwerten Vorteilen, wenn der Entlohnungscharakter für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Diese Grundsätze entscheiden über die Lohnsteuerpflicht einer Zuwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 21.1.2010 – VI R 51/08, BStBl II 2010, S. 700).
Bei regelmäßiger Essensgewährung wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht angenommen. Bei einer anlassbezogenen unentgeltlichen Verpflegung kann dies anders sein: Wenn sich der Zeitpunkt kurzfristig bestimmt, zum Beispiel von der nur bedingt vorhersehbaren Wetterlage. Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt aus der Sicht des Arbeitgebers das eigenbetriebliche Interesse. Die „Bereicherung“ der Arbeitnehmer durch belegte Brötchen wurde im Streitfall eher als gering eingeschätzt.
Doch selbst wenn die den Erntehelfern kostenlos verteilten Brötchen Arbeitslohn darstellen sollten, so das Finanzgericht, durfte das Unternehmen ihn nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zuwenden. Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber u. a. zur Erstattung von Reisekosten erhalten, steuerfrei, soweit sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Für die Erntehelfer des Arbeitgebers stellte der Ernteeinsatz eine Auswärtstätigkeit dar.