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Anforderungen an eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Mit seinem Urteil vom 16.1.2014 – V R 28/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in höchstrichterlicher Rechtsprechung bestätigt, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können. Damit bestätigte der BFH seine Rechtsprechung vom 10.11.1994 – V R 45/93. Die Geschäftsunterlagen, auf die Bezug genommen wird, müssen der Rechnung jedoch nicht beigefügt werden.

Ein Unternehmer ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt, die geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abzuziehen, sofern es sich um einen Umsatz durch ein anderes Unternehmen für sein Unternehmen handelt.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Rechnung erstellt wurde, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt sind. Eine Rechnung hat nach den gesetzlichen Vorgaben u. a. auch Angaben über den Umfang und die Art der Leistung zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).

Nach den Ausführungen des BFH kann zur Identifizierung der abgerechneten Leistung in der Rechnung auch auf andere Unterlagen verwiesen werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Rechnung ein ausdrücklicher Verweis auf diese Unterlagen aufgenommen wird und die Unterlagen, auf die Bezug genommen wurde, die erbrachte Leistung eindeutig bezeichnen. Weiter führt der BFH aus, dass es nicht erforderlich ist, dass die Geschäftsunterlagen, auf die in der Rechnung Bezug genommen wird, der Rechnung beigefügt werden.