Sofern für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen eine Entschädigung gezahlt wird, ist diese nicht den Gewinnen aus forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen und im Falle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) durch den Grundbetrag abgegolten. Ist die Entschädigung der Aufforstung zuzuordnen, kann sie die Herstellungskosten für das neu geschaffene Wirtschaftsgut „Baumbestand“ mindern. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.9.2013 – IV R 57/10 getroffen.
Der Kläger, Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetriebs, hatte ein bis dahin landwirtschaftlich genutztes Grundstück zugunsten des ökologischen Ausgleichskontos der Gemeinde aufgeforstet. Das Finanzamt sah in der Entschädigung durch die Gemeinde Erträge aus forstwirtschaftlicher Nutzung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG. Auch das Finanzgericht (FG) entschied, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen der Gemeinde um Erträge handelte, die mit einer forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Nebennutzungen im Zusammenhang standen.
Der Kläger machte geltend, dass die Zahlungen der Gemeinde Einnahmen seien, die mit dem Grundbetrag gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten seien. Dies müsse zumindest insofern gelten, als die Zahlungen der Gemeinde den Wertverlust des Grund und Bodens ausgleichen sollten. Der BFH hingegen entschied, dass die gezahlte Entschädigung nicht den Gewinnen aus forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen sei. Auch sei die Entschädigung im Fall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch den Grundbetrag abgegolten worden. Soweit das Entgelt der Aufforstung zuzuordnen war, bedurfte es noch der Klärung, inwiefern es die Herstellungskosten für das neu geschaffene Wirtschaftsgut „Baumbestand“ mindert. Insoweit wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
Die dem Kläger gezahlte Entschädigung betraf zu zwei Dritteln (4 DM/m2) die Wertminderung des Grundstücks durch die Umwandlung in Forstflächen und zu einem Drittel (2 DM/m2) die Aufforstung selbst. Die Entschädigung war folglich der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen, sofern es sich um ein Entgelt für den durch die Umwandlung in Forstflächen verminderten Wert des Grundstücks handelte. Soweit die Zahlung im Zusammenhang mit der Aufforstung stand, hatten nach den Ausführungen des BFH sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Einnahmen zu Recht den Gewinnen aus forstwirtschaftlicher Nutzung zugeordnet.
Der BFH führt aus, dass es sich nicht allgemein beantworten lässt, welcher Nutzung das Entgelt für die Durchführung einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen ist, da sich dies nach dem wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt übernommenen Verpflichtungen richte. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es deshalb darauf an, welchem Bestandteil des Durchschnittssatzgewinns die dem Kläger gezahlte Vergütung für die Bereitstellung der Ausgleichsfläche ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zuzurechnen ist. Unter den vorliegend gegebenen Umständen konnte in der vom Kläger bezogenen Vergütung weder eine Nutzungsvergütung, die den Miet- und Pachtzinsen zugeordnet werden könnte, noch ein Veräußerungserlös für Rechte am Grundstück noch ein Entgelt für Dienstleistungen des Klägers gesehen werden.
Soweit die Entschädigung der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen war, war sie mit dem Grundbetrag abgegolten (siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 3.8.2004 – IV A 6 – S 2132 a – 2/03). Soweit die Entschädigung zur Finanzierung der Anpflanzung bestimmt war, konnte sie eventuell in voller Höhe oder zum Teil als Investitionszuschuss zu beurteilen sein.