Der Sohn übernahm den elterlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und verpflichtete sich, den Eltern dafür lebenslänglich einen Betrag in Höhe von 2.500 € monatlich zu zahlen und ihnen ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an dem Hausgrundstück einzuräumen.
Es wurde vereinbart, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse jeder Beteiligte eine Änderung der Leistungen in entsprechender Anwendung des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen konnte. Ausgenommen davon wurde lediglich ein Mehrbedarf der Berechtigten, der sich infolge einer dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch eine Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ergibt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte in seinem Urteil vom 15.1.2014 – 1 K 1756/13 darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Leistungen in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) absetzen kann. Das Gericht ließ in seiner Entscheidung den Abzug von Kosten aufgrund eintretender Pflegebedürftigkeit als dauernde Last auch bei Einschränkung des Mehrbedarfs des Leistungsempfängers für den Fall einer eintretenden Pflegebedürftigkeit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu.
Werden wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass eine Ertrag bringende Wirtschaftseinheit, die schon bisher vom Übergeber bewirtschaftet war und durch ihre Erträge ganz oder teilweise dessen Existenz sicherte, zur Weiterführung durch den Übernehmer überlassen wird.
Die Vermögensübergabe gegen dauernde Lasten im Steuerrecht orientiert sich an der zivilrechtlichen Hof- oder Betriebsübergabe. Mit der Betriebs- bzw. Hofübergabe wird Existenz sicherndes Vermögen zur Weiterführung auf die nachfolgende Generation übertragen. Die Gegenleistung wird nicht nach dem Wert des übergebenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers andererseits bemessen. Leitgedanke ist dabei, die übertragene Existenz sichernde Wirtschaftseinheit der Familie zu erhalten.
Das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können. Steuerlich ist die Höhe der abziehbaren Leistungen damit durch die erzielbaren Nettoerträge begrenzt.
Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 Zivilprozessordnung. Im Streitfall konnten die Altenteilsleistungen insoweit abgeändert werden. Lediglich ein Punkt (Pflegebedürftigkeit) ist ausgenommen worden, da die Zahlung von Pflegeleistungen die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten übersteigen kann. In steuerlicher Hinsicht sind damit die Versorgungsleistungen der Höhe nach begrenzt auf die aus dem übertragenen Hof erzielbaren Erträge.
Das FG ging davon aus, dass für eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 Zivilprozessordnung genügt. Im Streitfalle ist es von einer dauernden Last ausgegangen.
Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 9/14 geführt.