Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit einem Wirtschaftswert oder einem Ersatzwirtschaftswert von bis zu 125.000 € können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gewinn mindernd abziehen. Dies gilt ebenso, wenn sie den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) einen Gewinn von bis zu 100.000 € erwirtschaften. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch noch rückwirkend beantragt werden kann, zum Beispiel um ein steuerliches Mehrergebnis nach einer Betriebsprüfung abzumildern.
Beispiel: Bei dem Landwirtschaftsbetrieb von L wurde im September 2012 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführt. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass der erklärte Gewinn um insgesamt 25.000 € zu erhöhen sei.
L beantragte am 20.5.2013 in seiner Bilanz für 2011, die er am 12.5.2012 eingereicht hatte, die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 10.000 € für ein Wirtschaftsgut, das er am 30.7.2012 bereits angeschafft hatte.
Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur für künftige Anschaffungen gebildet werden dürfe, nicht aber für bereits getätigte Investitionen. Der Antrag vom 20.5.2013 wurde daher als unzulässig verworfen.
Auch nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013 – BStBl. I 2013, S. 1493 darf in folgenden Fällen kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden:
• Die Investitionsfrist ist abgelaufen, und es wurde keine Investition getätigt.
• Die Investitionsfrist läuft in Kürze aus, mit einer fristgerechten Durchführung der Investition kann nicht mehr gerechnet werden.
• Die Investition wurde bereits durchgeführt, der Investitionsabzugsbetrag wird jedoch erst mehr als drei Jahre nach der Durchführung beantragt.
• Die Investition wurde bereits durchgeführt, und die Nachholung des Investitionsabzugsbetrags dient erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung).
Nicht so jedoch die Richter: Das Finanzgericht Niedersachsen widersprach der Finanzverwaltung in seinem Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 159/13. Die Richter sahen es als unschädlich an, wenn der Investitionsabzugsbetrag nur zu dem Zweck gebildet wurde, eine Gewinnerhöhung nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Wichtig war nur, dass die Investition tatsächlich innerhalb der Drei-Jahres-Frist erfolgte.
Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 29.4.2008 – VIII R 62/06, BStBl II 2008, S. 747 die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhang unzulässig sei, wenn sie alleine dazu dient, die aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F. rückgängig zu machen. Diese Entscheidung ist jedoch zu dem § 7g EStG a.F. ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht übertragbar.
Es war abzusehen, dass sich die Finanzverwaltung mit diesem Ergebnis nicht zufrieden gibt. Sie hat Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 9/14 anhängig ist.