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Kein ermäßigter Steuersatz für Klauenpflege

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2014 – V R 26/13 ist die Klauenpflege keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient. Demnach kann sie auch nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Auch liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität darin, dass im grenznahen Österreich für dieselbe Tätigkeit der dort geltende ermäßigte Steuersatz angewendet werde.

Im vorliegenden Fall war der Kläger von Beruf Klauenpfleger. Im Jahr 2007 hatte er in der Umsatzsteuererklärung seine Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz versteuert. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass die Leistungen, die der Kläger erbringt, dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerjahresbescheid.

Die Klage vor dem Finanzgericht München (FG) – 2 K 990/10 blieb erfolglos. Nach Auffassung des FG konnte der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz – UStG) nicht angewandt werden, da die Klauenpflege nicht unmittelbar den dort bezeichneten Zwecken diene. Bei der Klauenpflege handele es sich vielmehr um eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme im Hinblick auf die Nutztierhaltung. Eine Berufung auf das EU-Recht führe auch nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Kläger legte Revision beim BFH ein, da er weiterhin der Ansicht war, dass die Klauenpflege unmittelbar der Milchwirtschaft und der Tierzucht diene. Er begründete dies damit, dass Ziel der Tierzucht u. a. die Leistungssteigerung in Bezug auf den Milch- und den Fleischertrag sei. Um dieses Ziel zu erreichen, sei auch eine umfassende Tierpflege und vor allem auch Klauenpflege unerlässlich. Bei der Tierzucht sei auch die Leistungsprüfung unerlässlich, um dabei die sogenannte Klauentracht und damit die Höhe der Klauen festzustellen. Die Leistungsprüfung Klaue diene der genetischen Auslese. Ohne eine umfassende Klauenpflege könne die Leistungsprüfung nicht durchgeführt werden. Zudem vermindere sich der Bestand.

Die Revision blieb jedoch erfolglos.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Klauenpflege als Leistung zur allgemeinen Tierpflege entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG benannten Leistungen (u. a. Aufzucht und Halten von Vieh, Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere) gehört. Auch ist die Klauenpflege nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (s. oben) ermäßigt zu besteuern.

Der BFH führt aus, dass die Leistung des Klägers nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht diene, sondern als allgemeine Gesundheitsmaßnahme der Nutztierhaltung zu werten sei. Die Tierhaltung an sich sei aber nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers seien nicht erfolgreich, denn die Leistungsprüfung Klaue diene nur mittelbar der Förderung der Tierzucht. In der Tätigkeit des Klägers sei auch nicht eine Leistung zur Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft zu sehen.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf einen Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union (Mehrwertsteuerrichtlinie) berufen. Entgegen seiner Meinung lag nach Auffassung des BFH kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität darin, dass im grenznahen Österreich für dieselbe Leistung der dort geltende ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein soll. Begründet hat der BFH dies damit, dass sich der Neutralitätsgrundsatz bei der Gesetzgebung nur an den jeweiligen Mitgliedstaat richte, sodass unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Regelungen, die auf den in der Richtlinie vorgesehenen Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten beruhen, keinen Neutralitätsverstoß darstellen.