Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 17.1.2012 – 2 K 1319/10 entschieden, dass die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags die Absicht einer künftigen Anschaffung bzw. Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes voraussetzt, wobei das betreffende Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzuges folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft werden muss. Diese Regelung gilt auch für einen Firmenneugründer, der noch im Gründungsjahr die geplante Anschaffung tätigt.
Im betreffenden Fall ging es u. a. um die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2008. Die Klägerin bestellte für ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die sie im April 2008 geliefert bekam. Sie setzte sie sofort in Betrieb, die Abnahme erfolgte im Mai 2008. Die Klägerin nahm ausgehend von den Nettoanschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Jahr 2008 einen IAB vor. Das Finanzamt ließ den erklärten IAB nach § 7g Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG nicht zu mit der Begründung, dass „dies Kraft Gesetz im Jahr der Anschaffung“ ausgeschlossen sei.
Das FG entschied, dass das Finanzamt den IAB zu Recht abgelehnt hat. Die Regelung des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nach den Ausführungen des FG die Absicht einer „künftigen“ Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes voraus; das begünstige Wirtschaftsgut muss dabei „voraussichtlich“ in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs, also der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs, „folgenden“ drei Wirtschaftsjahren angeschafft bzw. hergestellt werden. Im Investitionsjahr selbst, also im Jahr 2008, ist die Möglichkeit eines Abzugsbetrags nicht gegeben (siehe auch Schreiben des BMF vom 8.5.2009 – IV C 6 – S 2139 – b/07/10002).
Diese Ansicht wird nach Meinung des FG gestützt durch § 7g Abs. 2 EStG, wonach ein Steuerpflichtiger im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts den für dieses Wirtschaftsgut (also im Vorjahr bzw. in einem der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre) in Anspruch genommenen IAB in Höhe von 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, maximal bis zur Höhe des abgezogenen Betrags, dem Gewinn hinzuzurechnen hat.
Dem Begehren der Klägerin konnte das Finanzamt nach den Ausführungen des FG demnach nicht folgen. Voraussetzung wäre die Absicht einer künftigen Anschaffung oder einer künftigen Herstellung gewesen. Für das Jahr der tatsächlichen Anschaffung ist die Gewährung eines IAB nicht möglich.
Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH (17.5.2006 – X R 43/03) führt nach Meinung des FG zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Urteil hatte der BFH dem Steuerpflichtigen die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2001 in Höhe von 20 % im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung für eine im Eröffnungsjahr des Betriebs angeschaffte Photovoltaikanlage trotz der erforderlichen, jedoch nicht gebildeten Rücklage gewährt, da bei einer gegenteiligen Entscheidung der vom Gesetzgeber mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG 2001 gewünschte Förderungszweck nicht realisiert worden wäre.
Im vorliegenden Fall hatte jedoch das Finanzamt der Klägerin die in § 7g Abs. 5 EStG 2008 enthaltene Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewährt, sodass der Förderungszweck der Vorschrift für begünstigte Wirtschaftsgüter auch ohne Rücklagenbildung gewährleistet war. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des vorgenannten BFH-Urteils sah das Finanzgericht keinen Anlass. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Sie wurde erst vom Bundesfinanzhof – X R 19/13 zugelassen.