In seinem Urteil vom 9.1.2014 – 16 K 295/13 hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hinsichtlich der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 27 b Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringe, entschieden, dass es für diese Frage relevant sei, wem gegenüber ein Betriebshelfer schuldrechtlich zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
Falls ein Betriebshelfer mit dem örtlichen Maschinenring nur ein Vermittlungsverhältnis begründe, komme als Vertragspartner entweder der notleidende landwirtschaftliche Betrieb oder aber der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger in Betracht. Streitig ist im betreffenden Fall zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer im Jahr 2009 steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 27 b UStG erzielt hat.
Der Kläger war seit 2008 als nebenberuflicher landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2008 gab er an, als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG im Kalenderjahr 2007 einen Umsatz in Höhe von 13.133 € und im Jahr 2008 einen in Höhe von 3.978 € erzielt zu haben.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer mit dem Landwirtschaftlichen Maschinenring Niedersachsen e. V. abrechne. Der Kläger habe umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterlägen.
In seiner Entscheidung stellte das FG fest, dass der Kläger im Streitjahr Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG war und die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben werden durfte. Der Kläger hatte die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gesamtumsatzgrenzen nicht überschritten. Zwar erzielte er im Kalenderjahr 2008 Bruttoumsätze in Höhe von 23.000 €. Von diesen Umsätzen unterfielen aber 19.000 € der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 27 b UStG und waren somit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG im Rahmen der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen. Ein voraussichtliches Überschreiten der Umsatzgrenze von 50.000 € für das Streitjahr war vorliegend nicht ersichtlich. Das FG war der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Betriebshelfer der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 b UStG unterlagen. Es sei nicht entscheidend, ob der Kläger seine Leistungen gegenüber dem Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (seit 1.1.2013: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) oder gegenüber dem einzelnen notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb erbracht habe. Im ersten Fall wäre § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG einschlägig, im zweiten dagegen § 4 Nr. 27 b 1. Alt. UStG, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die unterstützten Betriebe das Größenmerkmal des § 4 Nr. 27 b 1. Alt. UStG erfüllt haben.
Nach § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG sind Umsätze aus der Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerfrei. Dieselbe Rechtsfolge ist in § 4 Nr. 27 1. Alt. UStG für die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen (luf) Arbeitskräften gegenüber luf-Betrieben mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen vollmitarbeitenden Familienangehörigen festgelegt.
Gemeinsame Voraussetzung der beiden Alternativen ist die Gestellung der Kräfte unmittelbar gegenüber dem luf-Unternehmen bzw. dem gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Einzelunternehmer steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 27 b UStG erbringen kann (siehe Schreiben des BFM vom 12.6.2009 – BStBl. I 2009 S. 687). Der Kläger hatte somit sich selbst als luf-Arbeitskraft oder als Betriebshelfer zur Verfügung gestellt.