Der Kläger unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittsbesteuerung (§ 24 Umsatzsteuergesetz – UStG) unterlagen. Im Jahr 2003 überließ er auf vertraglicher Grundlage und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert gegen Entgelt der Stadt X ein Grundstück für die dauerhafte Schaffung und Erhaltung von landschaftspflegerischen Begleitnahmen sowie von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG i.V.m. § 1 Baugesetzbuch – BauGB). Ferner beauftragte die Stadt den Kläger gegen Entgelt mit der Pflege und Unterhaltung der Flächen.
Während der Kläger die Entschädigung für die Grundstücksüberlassung als nicht steuerbare Leistung betrachtete, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Entschädigungen steuerpflichtig seien und jeweils dem Umsatzsteuer-Regelsatz unterlägen, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster – 15 K 698/08 U hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügte der Kläger, dass
• im vorliegenden Fall kein Leistungsaustausch stattgefunden habe,
• wenn der Umsatz steuerbar sei, dieser als Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei sei,
• auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG gegeben sei, weil eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden sei,
• selbst ein unterstellter steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG falle.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 28.05.2013 – XI R 32/11 die Auffassung des FG und entschied, dass der Kläger steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Nr. 1 UStG an die Stadt ausgeführt hat, die jeweils dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.
Der BFH sah in den Ausgleichsmaßnahmen sowie in der Zurverfügungstellung des Grundstücks zwei eigenständige Leistungen, die steuerbar sind. Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (BFH vom 18.7.2009 – V R 4/08, BStBl II 2010, S. 310). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine Pflichtaufgabe der Körperschaft handelt oder ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient.
Eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt nicht vor, wenn einer Gemeinde zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG das Recht zur Inbesitznahme eines Grundstücks eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 8.11.2012 – V R 15/12, BStBl II 2013, S. 455 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG scheidet aus, da diese Vorschrift bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung nur für die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte gilt, die auch von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung“ in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden.
Die Umsätze unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG, da nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen gilt, wie sie in Abs. 2 dieser Bestimmung definiert sind. Die Leistungen des Klägers gehörten nicht dazu.